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BGH, 30.09.1963 - VIII ZR 26/62 |
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- BGH, 19.04.1961 - VIII ZR 11/60
Auszug aus BGH, 30.09.1963 - VIII ZR 26/62
Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 19. April 1961 (VIII ZR 11/60 - LM AbzG § 5 Nr. 9 = WM 1961, 597) ausgeführt, Sinn und Zweck des § 5 AbzG sei es, den Käufer davor zu schützen, daß er auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz an der ihm verkauften Ware und damit die Möglichkeit verliert, sie zu nutzen, dennoch aber zur Zahlung verpflichtet bleiben soll. - RG, 27.10.1931 - II 178/31
1. Kann der Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen auch ein Scheingeschäft mit …
Auszug aus BGH, 30.09.1963 - VIII ZR 26/62
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung hierfür mit dem Reichsgericht (RGZ 134, 33, 37) darin zu finden ist, daß das Zusammenspiel des Vertragsgegners mit dem Vertreter dem Gebiet des geheimen Vorbehalts angehört und nach dessen Vorbild behandelt werden muß (…ebenso Siebert/Soergel, BGB, 9. Auflage § 166 Anm. 7) oder ob der Vertragsgegner, der sich auf sein Einverständnis mit dem Vertreter beruft, arglistig handelt (…Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 166 Anm. 6 a).
- BGH, 14.02.1968 - VIII ZR 220/65
Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBs) - Kauf eines gebrauchten …
Berufung und Revision des Klägers blieben ohne Erfolg (4 U 113/61 des Oberlandesgerichts Stuttgart, VIII ZR 26/62 des Bundesgerichtshofes).